4. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Mobilfunkanlage nicht nur die nähere Umgebung versorge, sondern sehr weit darüber hinausgehe. Die Hauptstrahlrichtung und die Stärke der neuen Antennen gemäss Baugesuch belegten eindeutig, dass mit den Antennen zumindest vornehmlich Häuser ausserhalb des Quartiers versorgt werden sollten. Dies widerspreche der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde I. und dem überge-ordneten Raumplanungsrecht des Kantons und des Bundes. In der Replik (act. 26) bringen sie zudem vor, die Tatsache, dass die Anlage völlig am Rand der Bauzone liege, lege den