Die Beschwerdeführer wiederholen diesbezüglich in Ziff. 1 der Beschwerde lediglich die Vorbringen der Rekursschrift und der Einsprache, weshalb auf Ziff. 2b des angefochtenen Entscheids und auf Ziff. 5 und 6 des Entscheids der Vorvorinstanz (act. 8.I.1.1) verwiesen werden kann, welche in Ziff. 4.5 zudem ausdrücklich die Einreichung eines Farbkonzepts vor Baubeginn angeordnet hat. Infolgedessen wird dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht stattgegeben.