3.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bereits einen Augenschein durchgeführt und diesen fotografisch dokumentiert. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Umstände ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Akten. Aus den Planunterlagen und den Fotos des Augenscheinprotokolls der Vorinstanz vom 12. Februar 2019 (act. 8.I.14) sind die massgebenden Verhältnisse ohne weiteres erkennbar. Diese lassen den Schluss zu, dass nicht von speziellen Verhältnissen gesprochen werden kann, die erhöhte Anforderungen an die Einordnung rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführer wiederholen diesbezüglich in Ziff.