Da es sich dabei um Rechtsfragen handelt, rechtfertigt es sich daher nachfolgend einige Ergänzungen anzubringen, soweit sich die Rekursinstanz nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführer und den entsprechenden Erwägungen der Einspracheinstanzen auseinandergesetzt hat. Im Übrigen wird auf die Entscheide der Seite 5 Vorinstanz und der Baubewilligungsbehörden verwiesen und mangels genügender Begründung im Sinne von Art. 56 und Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG nicht auf die Beschwerde eingetreten.