Allerdings muss festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz im Rekursentscheid teilweise nur knapp bzw. gar nicht mit den Rügen der Beschwerdeführer befasst und diesbezüglich auch nicht auf die sorgfältig begründeten Entscheide der erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörden verwiesen hat, soweit die entsprechenden Rügen bereits im Einspracheverfahren vorgebracht worden waren. Da es sich dabei um Rechtsfragen handelt, rechtfertigt es sich daher nachfolgend einige Ergänzungen anzubringen, soweit sich die Rekursinstanz nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführer und den entsprechenden Erwägungen der Einspracheinstanzen auseinandergesetzt hat.