Demzufolge wäre grundsätzlich mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid nicht auf die Beschwerde einzutreten. Allerdings muss festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz im Rekursentscheid teilweise nur knapp bzw. gar nicht mit den Rügen der Beschwerdeführer befasst und diesbezüglich auch nicht auf die sorgfältig begründeten Entscheide der erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörden verwiesen hat, soweit die entsprechenden Rügen bereits im Einspracheverfahren vorgebracht worden waren.