Zu grossen Teilen wurden sowohl in der Rekurs- als auch in der Beschwerdeeingabe zudem ganze Passagen der Einspracheschrift vom 9. Januar 2017 (act. 8.8/14) wortwörtlich wiederholt (vgl. dazu z.B. Ziff. 11-15 der Einsprache, Ziff. 8 und 12-15 des Rekurseingabe und Ziff. 8 und 11-14 der Beschwerde). Die Beschwerdeführer rügen weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz noch substantiieren sie, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Demzufolge wäre grundsätzlich mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid nicht auf die Beschwerde einzutreten.