2.2 Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer seit dem Einspracheverfahren durch einen im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten. Ihrem Rechtsvertreter mussten die Begründungsanforderungen nach Art. 56 und 35 VRPG daher bekannt sein. Die Beschwerdeschrift an das Obergericht ist jedoch abgesehen von wenigen Ergänzungen eine wörtliche Kopie der Rekurseingabe vom 23. Februar 2018 (act. 8.I.1) und der Stellungnahme vom 26. April 2019 (act. 8.I.20). Zu grossen Teilen wurden sowohl in der Rekurs- als auch in der Beschwerdeeingabe zudem ganze Passagen der Einspracheschrift vom 9. Januar 2017 (act.