Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00662 vom 27. Januar 2016 E. 2.2). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch ein überspitzter Formalismus vor (BGE 134 II 244 E. 2.4.2).