Aus Eingaben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, soll hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substantiiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was nicht möglich ist, wenn die in den vorinstanzlichen Rechtschriften vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden (AR GVP 2012 Nr. 3586; AR GVP 1998 Nr. 2168).