Seite 4 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 2 VRPG). Aus Eingaben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, soll hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll.