Seite 3 F. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (act. 23) entschied die Gerichtsleitung, die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2020 nicht aus dem Recht zu weisen, obwohl diese ausserhalb der eingeräumten Frist eingereicht worden war. G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (act. 21) und 31. Juli 2020 (act. 26) liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen, wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. August 2020 (act. 28) vernehmen liess.