Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Auf die von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wird mit Entscheiddatum vom 4. März 2022 nicht eingetreten (1C_115/2021). Zirkular-Urteil vom 18. Januar 2021 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 19 48 Beschwerdeführer A.-G. alle vertreten durch: RA A.-G. Beschwerdegegnerin H. vertreten durch: RA HH. Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Vorvorinstanz Baubewilligungskommission I., vertreten durch: RA II. Gegenstand Neubau einer Mobilfunkantennenanlage Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 24. September 2019 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Der Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 28. Oktober 2019, der mitangefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission I. vom 4. April/29. Juni 2018, der mitangefochtene Bau- und Einsprache-entscheid Um- welt und Gewässerschutz vom 27. Oktober 2019 und der mitange-fochtene Bau- und Einspracheentscheid Wasserbaupolizei des Tiefbauamts Wasser-bau vom 30. Oktober 2017 seien aufzuheben. 2. Augenschein und zweiter Schriftenwechsel nach Zustellung der Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten. 3. Eventualiter zu Antrag 1: Neuauflage des Baugesuchs nach erneuter amtlicher Publikation der öffentlichen Auflage. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Beschwerdegegnerin: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführenden. c) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Seite 2 Sachverhalt A. Die Parzelle Nr. 0001, Gemeinde I., steht im Eigentum der J. Sie ist mit dem Gewerbege- bäude Assek. Nr. 0002 überbaut und liegt gemäss dem geltenden Zonenplan Nutzung zum grössten Teil in der Wohn- und Gewerbezone WG3 und im südlichen Bereich im Waldareal. Die südliche Parzellengrenze im Wald verläuft entlang eines öffentlichen Gewässers (K.). B. Am 24. November 2016 stellte die H. bei der Baubewilligungskommission I. ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkantennenanlage auf der Südwestseite des bestehenden Gebäudes Assek. Nr. 0002. Gemäss den Baugesuchsplänen handelt es sich dabei um einen rund 25 hohen freistehenden Mast mit 8 Antennen (act. 8.I.8/1-7). Innert der Auflage- frist vom 21. Dezember 2016 bis zum 9. Januar 2017 erhoben u.a. A.-G. (alle vertreten durch RA A.-G.), Einsprache gegen das Bauvorhaben (act. 8.I.8/14 und 18). Weil das Bau- vorhaben ursprünglich nicht visiert war, wurde die öffentliche Auflage vom 25. Januar 2017 - 13. Februar 2017 wiederholt (act. 8.I.8/21), worauf u.a. G. mit Eingabe vom 12. Februar 2017 (act. 8.I.8/26) Einsprache erhob. Je mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 (act. 8.I.1.2), 30. Oktober 2017 (act. 8.I.1.3) und 29. Juni 2018 (act. 8.I.1.1) bewilligten das kantonale Amt für Umwelt, das kantonale Tiefbauamt und die Baubewilligungskommission I. das Bau- vorhaben. Gleichzeitig wiesen sie sämtliche dagegen gerichteten Einsprachen ab, soweit sie darauf eintraten. C. Mit Eingabe vom 23. Februar (recte: Juli) 2018 (act. 8.I.1) liessen A.-G., alle vertreten durch RA A.-G., gegen diese Entscheide Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft er- heben. Das Departement wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 (act. 2.1) ab. D. Dagegen liessen A.-G. (im Folgenden: Beschwerdeführer), alle vertreten durch RA A.-G., mit Eingabe vom 29. November 2019 (act. 1) beim Obergericht Beschwerde erheben, wo- bei sie die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellten. E. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (act. 7) beantragte das Departement Bau und Volkswirt- schaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Baubewilligungskommission I. (im Folgenden: Vorvorinstanz), vertreten durch RA II., verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2020 (act. 10) auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 (act. 19) liess sich die H. (im Folgenden: Beschwerde-gegnerin), vertreten durch RA HH., mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Seite 3 F. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (act. 23) entschied die Gerichtsleitung, die Beschwerdeant- wort der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2020 nicht aus dem Recht zu weisen, ob- wohl diese ausserhalb der eingeräumten Frist eingereicht worden war. G. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (act. 21) und 31. Juli 2020 (act. 26) liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen, wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Schrei- ben vom 26. August 2020 (act. 28) vernehmen liess. H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Zirku- larbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da im vorliegenden Verfah- ren keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht das vorliegende Urteil ein- stimmig mittels Zirkularurteils gefällt. 2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vo- rinstanz zuständig ist. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Re- kursentscheides und Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Sie sind Bewohner und Eigentümer von Liegenschaften, welche im Legitimationsradius von 711 m ab der geplanten Anlage liegen (E. 3 und 4 des Bau- und Einspracheentscheids des Amts für Umwelt (AfU) vom 27. Oktober 2017 E. 3 und 4, act. 8.I.1.2). Damit ist bei ihnen die er- forderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, und sie sind durch den angefochte- nen Rekursentscheid besonders berührt. Die Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. 2.1 Mit der Beschwerde an das Obergericht können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Seite 4 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 2 VRPG). Aus Einga- ben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, soll hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substantiiert mit den massgebli- chen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was nicht möglich ist, wenn die in den vorinstanzlichen Rechtschriften vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden (AR GVP 2012 Nr. 3586; AR GVP 1998 Nr. 2168). Das Obergericht ist nicht ge- halten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (AR GVP 2015 Nr. 3642). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00662 vom 27. Januar 2016 E. 2.2). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher ge- setzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung ent- hält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch ein überspitzter Formalismus vor (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). 2.2 Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer seit dem Einspracheverfahren durch einen im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten. Ihrem Rechtsvertre- ter mussten die Begründungsanforderungen nach Art. 56 und 35 VRPG daher bekannt sein. Die Beschwerdeschrift an das Obergericht ist jedoch abgesehen von wenigen Ergän- zungen eine wörtliche Kopie der Rekurseingabe vom 23. Februar 2018 (act. 8.I.1) und der Stellungnahme vom 26. April 2019 (act. 8.I.20). Zu grossen Teilen wurden sowohl in der Rekurs- als auch in der Beschwerdeeingabe zudem ganze Passagen der Einspracheschrift vom 9. Januar 2017 (act. 8.8/14) wortwörtlich wiederholt (vgl. dazu z.B. Ziff. 11-15 der Ein- sprache, Ziff. 8 und 12-15 des Rekurseingabe und Ziff. 8 und 11-14 der Beschwerde). Die Beschwerdeführer rügen weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts durch die Vorinstanz noch substantiieren sie, inwiefern der angefochtene Ent- scheid Recht verletzt. Demzufolge wäre grundsätzlich mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid nicht auf die Beschwerde einzutreten. Allerdings muss festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz im Rekursentscheid teilweise nur knapp bzw. gar nicht mit den Rügen der Beschwerdeführer befasst und diesbezüglich auch nicht auf die sorgfältig begründeten Entscheide der erstinstanzlichen Baubewilligungsbe- hörden verwiesen hat, soweit die entsprechenden Rügen bereits im Einspracheverfahren vorgebracht worden waren. Da es sich dabei um Rechtsfragen handelt, rechtfertigt es sich daher nachfolgend einige Ergänzungen anzubringen, soweit sich die Rekursinstanz nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführer und den entsprechenden Erwägungen der Ein- spracheinstanzen auseinandergesetzt hat. Im Übrigen wird auf die Entscheide der Seite 5 Vorinstanz und der Baubewilligungsbehörden verwiesen und mangels genügender Be- gründung im Sinne von Art. 56 und Art. 59 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 VRPG nicht auf die Be- schwerde eingetreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache be- fassten Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3). Ein Augenschein ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlage des Rechtstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle- gegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. N. 79 zu Art. 7 VRG). 3.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bereits einen Augenschein durchgeführt und diesen fotografisch dokumentiert. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Umstände ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Akten. Aus den Planunterlagen und den Fotos des Augenscheinprotokolls der Vorinstanz vom 12. Februar 2019 (act. 8.I.14) sind die massge- benden Verhältnisse ohne weiteres erkennbar. Diese lassen den Schluss zu, dass nicht von speziellen Verhältnissen gesprochen werden kann, die erhöhte Anforderungen an die Einordnung rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführer wiederholen diesbezüglich in Ziff. 1 der Beschwerde lediglich die Vorbringen der Rekursschrift und der Einsprache, wes- halb auf Ziff. 2b des angefochtenen Entscheids und auf Ziff. 5 und 6 des Entscheids der Vorvorinstanz (act. 8.I.1.1) verwiesen werden kann, welche in Ziff. 4.5 zudem ausdrücklich die Einreichung eines Farbkonzepts vor Baubeginn angeordnet hat. Infolgedessen wird dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht stattgegeben. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Mobilfunkanlage nicht nur die nähere Umge- bung versorge, sondern sehr weit darüber hinausgehe. Die Hauptstrahlrichtung und die Stärke der neuen Antennen gemäss Baugesuch belegten eindeutig, dass mit den Antennen zumindest vornehmlich Häuser ausserhalb des Quartiers versorgt werden sollten. Dies wi- derspreche der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde I. und dem überge-ordneten Raumplanungsrecht des Kantons und des Bundes. In der Replik (act. 26) bringen sie zu- dem vor, die Tatsache, dass die Anlage völlig am Rand der Bauzone liege, lege den Seite 6 Schluss nahe, das mit der Mobilfunkanlage nicht primär Bauzonenland abgedeckt werde, sondern primär und überflüssigerweise Land ausserhalb der Bauzonen. 4.2 Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung richtig ausführen, wird von Bundesrechts wegen lediglich verlangt, dass es sich beim insgesamt abgedeckten Gebiet im Wesentlichen um Bauland handelt. Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass die Zonenkonformität einer Mobilfunkanlage grundsätzlich bejaht werden kann, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehen- den Bauzonenteil dient (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.3; BGE 133 II 321 E. 4.3.1). Dies gilt sogar dann, wenn ihr Versorgungsgebiet flächen- mässig mehr Land in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfasst (BGE 141 II 245 E. 2.4). Es bestehen zudem keine kantonalen und kommunalen Vorschriften bezüglich der Beschränkung einer Standortwahl, wonach Mobilfunkanlagen nur der Quartierversorgung dienen dürfen. Eine entsprechende kommunale Initiative hat der Einwohnerrat I. am 26. September 2018 im Übrigen rechtskräftig für ungültig erklärt (Urteil des Bundesgerichts 1C_495/2019 vom 18. September 2019). 5. 5.1 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, dass auf die Einwände des Beschwerde- führers F., welche er im Einspracheverfahren in der Einsprache vom 9. Januar 2017 und in der Einspracheergänzung vom 13. Februar 2017 vorgebracht habe, nicht eingegangen worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeute. Namentlich auf die Situation der brütenden Vögel im Bereich K. sei nicht eingegangen worden, obschon diese durch die Mobilfunkstrahlung massiv betroffen seien. 5.2 Dazu gilt es festzuhalten, dass es zutrifft, dass weder in den erstinstanzlichen Bau- und Einspracheentscheiden noch im angefochtenen Rekursentscheid Ausführungen zu den Auswirkungen der Mobilfunkanlage zu den brütenden Vögeln zu finden sind. Da es sich dabei jedoch um eine Rechtsfrage handelt, verfügt das Obergericht diesbezüglich über freie Kognition, womit ein allfälliger Gehörsmangel geheilt werden kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 11. Mai 2017, S. 5, (act. 8.I.8/31) geht hervor, dass sich L., Leiter der Fachstelle Natur und Landschaft, zu dieser Frage geäussert und dabei Bezug auf die fachliche Beurteilung der Vogelwarte Sempach genommen hat. Dabei kam er zum Schluss, dass die schweizweiten, periodischen Brut- vogelkartierungen keine Zusammenhänge zwischen dem Rückgang von Vogelarten und der Inbetriebnahme von Mobilfunkantennen zeigen würden. Die Beschwerdeführer bringen keine Argumente vor, welche diese Aussagen widerlegen könnten. Im Weiteren ist darauf Seite 7 hinzuweisen, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierenden Strahlung (NISV, SR 814.710) auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten sind. Dem durch die NISV gewährten Schutz unterstehen Tiere nur, wenn sie sich an denselben Orten aufhalten wie Menschen (Urteile des Bundesgerichts 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2; 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 3). Dies ist in Bezug auf die brütenden Vögel in der K. offensichtlich nicht der Fall. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich beim Pausenplatz um einen Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) handle, weshalb eine Berechnung unabdingbar sei. Die versprochenen/abgesprochenen Nachmessungen der Belastung/Strahlung für das Ge- bäude mit einer der höchsten Strahlenbelastungen, Strasse M., Dachgeschoss, würden noch immer fehlen. Im von H. gelieferten Standortdatenblatt sei die Richtung des Richt- strahls falsch eingezeichnet, was die gesamte Berechnung in Frage stelle. Der Winkel zwi- schen der Strasse M. und dem Richtstrahl betrage rund 20°. Gemäss Schweizer Landes- karte von Garmin seien dies jedoch rund 10.2°. Der in der Beilage 1c eingezeichnete Richt- strahl zeige exakt auf den Kamin der Firma N. Dies stelle die gesamten Messungen in Frage, weshalb beantragt werde, die komplette Berechnung genaustens durch unabhän- gige Fachpersonen nachzuprüfen. Die Mobilfunkbetreiberinnen würden zu ihren Gunsten immer wieder falsche Daten angeben und das QS-System biete nicht genügend Gewähr dafür, dass die Anlagegrenzwerte eingehalten würden. Dass im Kanton Schwyz bei 8 von 14 Mobilfunkanlagen Abweichungen von der Baubewilligung bezüglich Höhe und Ausrich- tung der Antennen festgestellt worden seien, beweise, dass die Mobilfunkbetreiberinnen zu ihren Gunsten immer wieder falsche Angaben angäben und das QS-System daher nicht genügend Gewähr dafür biete, dass die Anlagegrenzwerte eingehalten würden. Vielmehr sei eine präzise Kontrolle der Situation vor Ort durch die kantonalen und kommunalen Be- hörden notwendig. Die Angaben im Standortdatenblatt würden daher sowohl im Einzelnen als auch gesamthaft bestritten. 6.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 (act. 19) zutref- fend ausführt, hat das AfU die Werte für den Pausenplatz ermittelt. Diese betragen beim Schulhausplatz 2.12 V/m bzw. 2.28 V/m und beim Kinderspielpatz 1.12 V/m bzw. 2.1 V/m (Ziff. 7.11 des AfU-Entscheids vom 27. Oktober 2017, act. 8.I.1.2). Das von der Beschwer- degegnerin eingereichte Standortdatenblatt (act. 8.I.8/2) enthält im Weiteren die erforderli- chen Angaben, wobei es keine begründeten Anhaltspunkte gibt, an den berechneten Grenzwerten zu zweifeln. Das AfU hat zudem im Bau- und Einspracheentscheid verfügt, dass nach der Inbetriebnahme der gesamten Antennenanlage eine Abnahmemessung vor- zunehmen sei (Ziff. 3.5). Abnahmemessungen sind mindestens an allen OMEN durchzu- Seite 8 führen, bei denen die Berechnung 80 % und mehr des Anlagegrenzwerts ergeben haben (Ziff. 3.7). Gerade dieser nachträgliche Kontrollmechanismus garantiert, dass die vorweg vorgenommenen Berechnungen im Bedarfsfall nachträglich korrigiert werden, falls diese nachträglich nicht den antizipierten Annahmen entsprechen sollte. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden bestätigt, dass die durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen (Urteile 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 4; 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 4). Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, wie die tatsächliche Strahlenbelastung im Voraus nicht nur theoretisch be- rechnet, sondern mit ausreichender Gewissheit auch tatsächlich überprüft werden könnte. Inwiefern das Gebäude Strasse M. auf der Parzelle Nr. 0003 (vgl. den Auszug aus dem GIS), welches in grösserer Distanz als die im Standortdatenblatt ausgewiesen OMEN liegt, eines der grössten Strahlenbelastungen aufweisen soll, wird von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht substantiiert. Dies gilt auch für die Rüge bezüglich der Richtung des Richt- strahls, wobei die Beschwerdeführer diese weder fundiert durch Beweismittel belegen noch diesbezüglich - soweit ersichtlich - über das notwendige technische Fachwissen verfügen. Im Übrigen kann zu diesem Punkt auf Ziff. 7.14 des AfU-Entscheids verwiesen werden, wonach die geplanten Richtfunkantennen für die Behandlung des Baugesuchs nicht rele- vant sind, womit sich die Beschwerdeführer in ihren praktisch gleich lautenden Eingaben im Beschwerde- und Rekursverfahren überhaupt nicht auseinandersetzen. Die Beschwerde- führer zeigen damit nicht auf, weshalb das Standortdatenblatt den Anforderungen der NISV nicht genügen sollte, weshalb keine Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen wür- den, von der Einschätzung des AfU abzuweichen, welches über das erforderliche Fachwis- sen für die Überprüfung der Standortdatenblätter verfügt. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde das Qualitätssicherungssystem (QS) in Frage stellen, lassen sie auch diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit den massgebli- chen Erwägungen in Ziff. 7.13 des AfU-Entscheids vermissen. Darin hält das AfU fest, dass im Gegensatz zu anderen Kantonen seit der Einführung des QS-Systems bei den Mobil- funkanlagen im Kanton Appenzell Ausserrhoden keine Abweichungen erfasst worden seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stellte das Bundesgericht im Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 zudem die Tauglichkeit des QS-Systems nicht gene- rell in Frage oder schloss auf ein generelles Versagen der QS-Systeme. Es ging in diesem Urteil vielmehr um einen Einzelfall im Kanton Schwyz betreffend Unstimmigkeiten beim Prozess der Datenübertragung in die QS-Datenbanken (E. 6.2). Das Bundesgericht for- derte das BAFU lediglich in den Erwägungen dazu auf, „im Rahmen seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinie- ren, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS- Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren (E. 8.2). Es vertritt jedoch weiterhin Seite 9 die Auffassung, dass dank den in den QS-Systemen implementierten Prozessen und Da- tenstrukturen zusammen mit den behördlichen Kontrollen die Wahrscheinlichkeit grösser sei, dass die Überschreitungen der bewilligten Werte erkannt und rasch behoben würden, als bei der Beschränkung der Sendeleistung durch bauliche Massnahmen (E. 7.2). Damit stellt das Qualitätssicherungssystem nach wie vor ein wirksames Kontrollinstrument dar und bietet genügend Sicherheit für die Einhaltung der Grenzwerte. 7. In den übrigen Punkten wird auf den Rekursentscheid der Vorinstanz sowie die Bau- und Einspracheentscheide der erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörden verwiesen. Da das vorliegende Bauvorhaben insgesamt den gesetzlichen Vorschriften entspricht, hat die Be- schwerdegegnerin Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die Beschwerde wird damit abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unter- liegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführer sind unterlegen, weshalb die Kosten grundsätzlich ihnen aufzuerlegen sind. Rechnung getragen werden muss der von der Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung (vgl. Ziff. 5). Wird eine vorinstanzliche Gehörsverletzung geheilt und werden die materiellen Rügen als unbegründet erachtet, dürfen der unterlegenen Partei nicht die vollen Verfahrenskosten auferlegt werden, sondern sind diese zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gehörsverletzung nur einen von diversen Streitpunkten betraf und davon auszugehen ist, dass die Beschwerde beim Obergericht auch ohne Gehörsverletzung angehoben worden wäre, erscheint es angemessen, den Beschwerdeführern 3/4 der Kosten aufzuerlegen. Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [GGV, bGS 233.2]). Vorliegend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2‘400.-- als angemessen. Die Be- schwerdeführer haben davon 3/4 zu tragen, was einem Betrag von Fr. 1‘800.-- entspricht. Sie haften solidarisch (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- wird auf ihren Kostenanteil angerechnet, womit die Gerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern nach Rechtskraft des Urteils Fr. 700.-- zurückzuerstatten. 9. 9.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Die Entschädigung setzt sich Seite 10 zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festge- legt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). In- nerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den be- sonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemü- hungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betei- ligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfra- gen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen er- scheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in de- nen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfang- reiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. 9.2 Rechtsanwalt HH. welcher die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertrat, hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 AT). Vorliegend handelt es sich nach Erachten des Obergerichts um einen einfachen Fall, bei welchem keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren waren, zumal der Rechtsvertreter bereits im Re- kursverfahren beteiligt war und die Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 aufgrund der nahezu identischen Eingaben der Beschwerdeführer weitgehend der Vernehmlassung im Rekursverfahren (act. 8.I.11) entspricht. Dem Aufwand und den Anforderungen angemes- sen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘500.--. Hinzu kommen die Barausla- gen von pauschal 4 %, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 1‘560.-- zugunsten der Beschwerdegegnerin führt. Die Beschwerdegegnerin ist selbst mehrwertsteuerpflichtig, weshalb sie die in der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer als Vor- steuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen kann. Die Mehrwertsteuer muss bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung daher nicht zusätzlich berücksichtigt wer- den (Urteil des Bundesgerichts 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2015/74 vom 28. März 2017 E. 7). Die Parteientschädi- gung ist ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 24 Abs. 2 VRPG), wofür diese ebenfalls solidarisch haften. Seite 11 9.3 Zugunsten der Beschwerdeführer muss die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Gehörsverletzung berücksichtigt werden (vgl. oben Erwägungen 5 und 8; Urteil des Bun- desgerichts 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3). Dies führt zu einem Anspruch auf Ersatz von einem Viertel der entstandenen Kosten (vgl. oben Erwägung 8). In quanti-tativer Hinsicht ist für den Entschädigungsanspruch an die Ausführungen zur Bemessung der Ent- schädigung der Beschwerdegegnerin anzuschliessen. Bei den Beschwerdeführern ist der Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen, was zu Anwaltskosten von insgesamt (Fr. 1‘560.-- x 1.077 =) Fr. 1‘680.10 führt. Davon ist ein Viertel (Fr. 420.05) zu ersetzen. Zu bezahlen hat diese Entschädigung aufgrund der Gehörsverletzung die Vorinstanz. Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A.-G. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2‘400.-- wird zu ¾ und damit zu Fr. 1‘800.-- den solidarisch haftendenden Beschwerdeführern auferlegt und zu ¼ auf die Staatskasse genommen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Vorschuss von Fr. 2‘500.-- wird im Umfang von Fr. 1‘800.-- auf ihren Kostenanteil angerechnet und im Mehrbetrag zurückerstattet. 3. Der H. wird zulasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘560.-- (Bar- auslagen inbegriffen; ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen, für welche die Beschwerdefüh- rer solidarisch haften. 4. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 420.05 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Anwalt, die Beschwerdegegnerin über de- ren Anwalt, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz und nach Rechtskraft an die Gerichtskasse. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 22. Januar 2021 Seite 13