D. Gegen diesen Entscheid erhob die A. ______, vertreten durch AA. ______, mit Eingabe vom 19. März 2018 (act. 5.1/1) beim Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden Rekurs u.a. mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben. Im Weiteren sei festzustellen, dass es sich beim gesamten B. ______ um ein öffentliches Gewässer handle. Dieser sei auf der gesamten Länge als öffentliches Gewässer in den Gewässerkataster aufzunehmen. E. Mit Entscheid vom 24. September 2019 (act. 2.1) wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.