Dabei handle es sich um eigentumsmässige Sonderrechte. Anders sei es dagegen bei einer Dienstbarkeit, deren Inhalt bezüglich Eigentumsbeschränkung nicht die Klarheit der Abgegrenztheit und Selbstständigkeit wie ein eigentumsmässiges Sonderrecht an Stockwerkeigentum besitze. Die Vorinstanz entziehe sich in unzulässiger Weise ihrer Verpflichtung, die von ihr vorgenommene Praxisänderung zu begründen. Es gehe nicht an, gestützt auf zivilrechtliche Überlegungen einen weiteren Ausnahmefall zu kreieren.