D. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 (act. 7.1/1) hiess der Gemeinderat D. die Gesuche in Bezug auf die Parzellen Nrn. 0001 und 0002 gut. Er verpflichtete A. als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 0001 sowie B. als Eigentümer der Parzelle Nr. 0002, der C. (Eigentümerin Parzelle Nr. 0003) und E. (Eigentümerin Parzelle Nr. 0004) je ein Fahr- und Wegrecht über den südlich der F._Strasse gelegenen Grundstücksteil von Parzelle Nr. 0001 und 0002 gegen volle Entschädigung einzuräumen. Massgebend für Position und Ausdehnung der Fuss- und Fahrwegrechte seien die betreffenden Baugesuchspläne.