mit einer hohen Abweisungswahrscheinlichkeit gerechnet werden. Hinzu kommt, dass auch die vom Bundesgericht geforderte Vermeidung überzogener Anforderungen an die Beschwerdebegründung (BGE 121 I 1 E. 3b) im kantonalen Gesetz zum Ausdruck kommt. So hat die Beschwerdeschrift nach Art. 64 Abs. 1 GPR zur