Folglich wäre die dargestellte Praxis – sollte sie tatsächlich wie vom Beschwerdeführer beschrieben vorhanden sein – auch auf ihre Vereinbarkeit mit den übrigen Rechtsnormen hin zu überprüfen. Bei einer solchen Normenkontrolle fällt vorliegend jedoch ins Gewicht, dass eine regelmässige, zur Rechtsquelle verdichtete Rechtsanwendung, welche Gesetzesnormen derogiert, aus Gründen der Gewaltenteilung anerkanntermassen als unzulässig gilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 171 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 115).