2.2. Vereinbarkeit der behaupteten Rechtsprechung mit kantonalem Recht Der Beschwerdeführer beruft sich auf frühere, angeblich ebenfalls stimmrechtsverletzende Entscheide des C___ Gemeindeparlaments, bei denen nie die Rede davon gewesen sei, dass ein solcher Entscheid innerhalb dreier Tage hätte angefochten werden müssen. Und auch die Ungültigkeitserklärung einer raumplanerischen Nachfolge-Volks- initiative durch das Gemeindeparlament sei nicht innerhalb von drei Tagen zu beanstanden gewesen. Hierbei lässt der Beschwerdeführer jedoch die Bezeichnung der relevanten Entscheide und somit einen Nachweis für deren Existenz vermissen.