F. Unter Berufung auf Art. 62 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, bGS 131.12) trat der Regierungsrat am 11. Dezember 2018 auf die Stimmrechtsbeschwerde mit dem Argument nicht ein, die dreitägige Frist zur Geltendmachung der Beschwerde sei nicht eingehalten worden (act. 2, S. 1 f).