B. In der Folge wurde die Initiative wegen Verletzung übergeordneten Rechts vom Gemeinderat als unzulässig gewertet (act. 5/7.1, S. 1 bis 3; zu den Gültigkeitskriterien einer kommunalen Initiative vgl. Art. 55 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden [KV, bGS 111.1]). C. Im Protokoll Nr. 8 vom 26. September 2018 folgte der Einwohnerrat dem Antrag des Gemeinderats und beschloss, die Volksinitiative für ungültig zu erklären (act. 5/7.2).