Seite 18 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird aus Billigkeitsgründen verzichtet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beigeladenen 3 eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 448.-- zu bezahlen.