Seite 17 nen 1 und 2 unabhängig vom Verfahrensausgang zum Vornherein kein Entschädigungsanspruch zukommen kann (Art. 24 Abs. 3 VRPG). Der Beigeladene 3 hat sich im vorliegenden Verfahren mit zwei Eingaben (Vernehmlassung und Duplik) vernehmen lassen und hat mit seinen Anträgen obsiegt. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht.