Im konkreten Fall erschiene es dem Gericht geradezu stossend, wenn dem Beschwerdeführer, der zwar formell betrachtet nicht mit seinen Beschwerdebegehren durchgedrungen ist, Gerichtskosten auferlegt würden, nachdem das Verhalten der beteiligten Vorinstanzen offensichtlich diverse Ungereimtheiten aufwies. Entsprechend wird gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 22 Abs. 4 VRPG aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 22 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuvergüten.