b. Dass die Vorinstanz die Rekursschrift zusätzlich explizit als Aufsichtsbeschwerde entgegennahm, führt ebenfalls nicht zu einem Entschädigungsanspruch: Gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG hat, wer eine Aufsichtsbeschwerde einreicht, vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte, sondern kann nur verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben werde. c. Die vorliegende Beschwerde ist somit auch insoweit sie sich gegen Ziff. 5 des vorinstanzlichen Dispositivs richtet, abzuweisen. III. Kosten und Entschädigung