24 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat, da die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren wie dargelegt jedenfalls im Resultat zu Recht nicht auf seinen Rekurs eingetreten ist, in formeller Hinsicht nicht mit dem Rekurs obsiegt, weshalb ihm mangels entsprechender Rechtsgrundlage für eine Entschädigung für diesen Fall auch kein Entschädigungsanspruch zukommen kann.