2 des vorinstanzlichen Dispositivs näher auseinanderzusetzen. Die damit zusammenhängende Frage, ob der Gemeinderat am 16. Juni 2015 tatsächlich keinen gültigen Erlassbeschluss im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aBauG gefällt habe - wovon die Vorinstanz beim Erlass des Nichteintretensentscheids ausging - wird in den ebenfalls vom Obergericht zu beurteilenden Verfahren O4V 19 35 und O4V 19 37 zu behandeln sein, hat aber angesichts der dargelegten Erwägungen im Resultat keinen Einfluss auf die Abweisung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren und kann somit an dieser Stelle offengelassen werden.