7. Der vom Beschwerdeführer angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist gestützt auf die obenstehenden Erwägungen 5 und 6 so oder so zu bestätigen, unabhängig davon, ob der Feststellungsbeschluss der Vorinstanz zur Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids überhaupt zutreffend war oder nicht. Die Beschwerde bezüglich Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Rekursentscheids ist somit abzuweisen, ohne dass es nötig ist, sich im vorliegenden Verfahren materiell mit der hier auch gar nicht angefochtenen Feststellung in Ziff. 2 des vorinstanzlichen Dispositivs näher auseinanderzusetzen.