Nach dieser Rechtsprechung, welche im vorliegenden Fall analog heranzuziehen ist, muss das Rechtsschutzinteresse nicht nur bei der Einreichung eines Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein; fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, kann die Sache als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, fehlt es allerdings schon bei der Beschwerdeeinreichung an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten [Urteil des Bundesgerichts 2C_675/2017 vom 15. Januar 2018, E. 2.2.1, m.w.