2 des Dispositivs des angefochtenen Rekursentscheids festgestellten Nichtigkeit des Genehmigungsbeschlusses (mit der Begründung, es mangle an dem erforderlichen Beschluss des Gemeinderats über die Zonenplanänderung) aus, so hat sich hier allerdings nicht erst nachträglich eine neue Situation eingestellt, sondern die Nichtigkeit ist ex tunc zu beachten, d.h. diese Situation lag bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses vor. Daher ist prozessual gesehen auf einen solchen Rekurs nicht einzutreten (vgl. dazu auch