c. Ein Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosigkeit kann dann gefasst werden, wenn ein Rückzug oder andere Gründe nachträglich zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten. Gegenstandslosigkeit liegt immer dann vor, wenn die Grundlagen einer Streitigkeit im Lauf des Verfahrens dahinfallen oder wenn die Beteiligten inzwischen jegliches Interesse an einer Entscheidung verloren haben. Geht man von der von der Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Rekursentscheids festgestellten Nichtigkeit des Genehmigungsbeschlusses (mit der Begründung,