aus, wäre also das bereits im Sommer 2015 eingeleitete Verfahren zur Zonenplanänderung vor der Gemeinde in demjenigen Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seinen Rekurs bei der Vorinstanz einreichte, noch gar nicht abgeschlossen gewesen und es hätte schon mangels Beschlusses des Gemeinderats über die Teilzonenplanänderung sowie zudem mangels späterem Genehmigungsentscheids des Departements noch gar kein Anfechtungsobjekt vorgelegen, gegen welches überhaupt mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte vorgegangen werden können. Vielmehr wäre das Verfahren zur Zonenplanänderung unter diesen Umständen weiterhin als pendent zu betrachten.