b. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit. Eine nichtige Handlung entfaltet mit anderen Worten keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist ex tunc und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich, von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2019 vom 2. Oktober 2019, E. 2.2; BGE 139 II 243, E. 11.2, je m.w.H.). Geht man vom Feststellungsbeschluss der Vorinstanz gemäss Ziff. 2 des Dispositivs im angefochtenen Rekursentscheid