2 gestellten Antrag vor Obergericht, welcher eine „festgestellte Nichtigkeit des Teilzonenplans“ erwähnt), sondern festgestellt wurde von der Vorinstanz einzig, „dass der Genehmigungsentscheid des Departementes Bau und Umwelt vom 4. Januar 2016 betreffend Teilzonenplan G. Parzelle Nr. 0003 nichtig ist“ (Ziff. 2 des Dispositivs im angefochtenen Rekursentscheid). Begründet wurde diese Nichtigkeit damit, dass der Gemeinderat B. noch gar keinen Beschluss über den Teilzonenplan, welcher vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Rekurs angefochten wurde, erlassen habe.