Seite 14 a. Vorweg ist zu präzisieren, dass die Vorinstanz notabene nicht etwa die Nichtigkeit des Zonenplans, welcher Streitgegenstand des Rekurses des Beschwerdeführers war, festgestellt hatte (vgl. dazu den vom Beschwerdeführer unter Ziff. 2 gestellten Antrag vor Obergericht, welcher eine „festgestellte Nichtigkeit des Teilzonenplans“ erwähnt), sondern festgestellt wurde von der Vorinstanz einzig, „dass der Genehmigungsentscheid des Departementes Bau und Umwelt vom 4. Januar 2016 betreffend Teilzonenplan G. Parzelle Nr. 0003 nichtig ist“ (Ziff.