Aus folgenden Überlegungen schliesst sich das Obergericht dieser Meinung nicht an und ist gestützt auf nachfolgende Erwägungen zum Schluss gelangt, dass auch dann, wenn vom - zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren nicht umstrittenen und daher hier soweit nicht nötig auch nicht näher zu überprüfenden - Feststellungsbeschluss der Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Rekursentscheids ausgegangen würde, es jedenfalls im Resultat richtig bleibt, wenn die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichte Rekurseingabe vom 13. Juli 2016 nicht eingetreten ist: