1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten werde, das Verfahren aber infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Aus folgenden Überlegungen schliesst sich das Obergericht dieser Meinung nicht an und ist gestützt auf nachfolgende Erwägungen zum Schluss gelangt, dass auch dann, wenn vom - zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren nicht umstrittenen und daher hier soweit nicht nötig auch nicht näher zu überprüfenden - Feststellungsbeschluss der Vorinstanz in Ziff.