6. Der Beschwerdeführer macht geltend, anstelle eines Nichteintretensbeschlusses hätte die Vorinstanz das Verfahren angesichts der in Ziff. 2 des Dispositivs getroffenen Feststellung richtigerweise infolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Der Nichteintretensentscheid sei somit aufzuheben und Ziff. 1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten werde, das Verfahren aber infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde.