Unter analoger Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 VRPG, welcher für den Fall, dass eine weiterziehbare Verfügung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, in Abwägung mit dem ebenfalls zu wahrenden Interessen der Rechtssicherheit vorsieht, dass eine Einreichung des Rechtsmittels den speziellen Umständen entsprechend zwar innert grosszügig bemessener Frist, jedoch längstens innert zwei Monaten seit Zustellung der Verfügung zulässig bleiben soll, wäre allerdings, überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, ein erst im Sommer