Da ihm von der Gemeinde ja gerade keine Frist zur Erhebung einer Einsprache gesetzt worden war, wäre auf einen solchen Rekurs trotz der einschränkenden Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 BauG, wonach auf einen Rekurs nur dann einzutreten ist, wenn der Einsprecher bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, grundsätzlich einzutreten und seine Vorbringen materiell zu prüfen gewesen (wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen im Bundesrecht und die Literatur - vgl. E. 1a des angefochtenen Rekursentscheids - einräumt).