Seite 13 f. Hätte sich der Beschwerdeführer, nachdem er von der Gemeinde nichts mehr hörte, obschon das Geschäft aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs inzwischen an einer Sitzung behandelt worden sein musste, erneut bei der Gemeinde nach dem Stand erkundigt, wäre er wohl auch rechtzeitig auf die Publikation im Amtsblatt vom 8. Januar 2016 (vgl. act. 8/12.2) aufmerksam geworden, was ihm ermöglicht hätte, spätestens im Anschluss an diese Publikation unverzüglich einen Rekurs einzureichen.