52 BauG durchziehen und demnach keine öffentliche Auflage tätigen.“ Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter musste folglich auch bereits damals bewusst sein, dass im Verfahren einer geringfügigen Änderung zu gegebener Zeit eine Publikation im Amtsblatt erfolgen würde und es ist daher nicht verständlich, wenn unter diesen Umständen erst nach Verstreichenlassen über eines Jahres geschaut wird, ob inzwischen eine solche Publikation erfolgt ist.