Thema an einer spätestens im Herbst durchgeführten Sitzung gewesen sein musste. • Hinzukommt, dass die Genehmigung der Teilzonenplanänderung im Amtsblatt vom 8. Januar 2016 öffentlich publiziert wurde (act. 8/12.2). Offenbar hat der Beschwerdeführer diese Publikation nicht zur Kenntnis genommen, er hätte aber dazu theoretisch die Möglichkeit gehabt. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte bereits mit E- Mail vom 6. Mai 2015 an die Gemeinde B. ausdrücklich angeführt: „Ich nehme an, die Gemeinde will dieses Umzonungsgesuch als geringfügige Änderung des Zonenplans im Sinne von Art. 52 BauG durchziehen und demnach keine öffentliche Auflage tätigen.