Es wäre dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen durchaus zuzumuten gewesen, erneut bei der Gemeinde nachzufragen, sobald er aufgrund des Zeitablaufs offensichtlich Anlass hatte, davon auszugehen, dass seine Anfrage entweder inzwischen vergessen gegangen war oder die Gemeinde ihm bewusst keine weiteren Unterlagen zugeschickt hatte. Dieser Zeitpunkt trat aber bereits spätestens nach einigen Monaten, mithin gegen Ende des Jahres 2015 ein, da selbst bei Berücksichtigung einer allfälligen Sommerpause, während welcher möglicherweise keine Gemeinderatssitzungen stattfanden, erwartet werden musste, dass das Geschäft zwischenzeitlich