Dass der Beschwerdeführer trotzdem über ein Jahr verstreichen liess, bevor er sich in der Angelegenheit erneut an die Gemeinde B. wandte, ist daher nicht nachvollziehbar. Es wäre dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen durchaus zuzumuten gewesen, erneut bei der Gemeinde nachzufragen, sobald er aufgrund des Zeitablaufs offensichtlich Anlass hatte, davon auszugehen, dass seine Anfrage entweder inzwischen vergessen gegangen war oder die Gemeinde ihm bewusst keine weiteren Unterlagen zugeschickt hatte.