Spätestens, nachdem die nächsten Gemeinderatssitzungen stattgefunden hatten, an welchen das Geschäft gemäss der ihm gegebenen Auskunft behandelt werden sollte, musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass das Geschäft wohl inzwischen an einer Gemeinderatssitzung behandelt worden sein musste, ohne dass er im Nachgang automatisch von der Gemeinde weitere Informationen erhalten hatte. Dass der Beschwerdeführer trotzdem über ein Jahr verstreichen liess, bevor er sich in der Angelegenheit erneut an die Gemeinde B. wandte, ist daher nicht nachvollziehbar.