Als eine solche Kontaktaufnahme aber im Anschluss während mehreren Monaten nicht erfolgte, durfte der bereits damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführer allerdings nicht zeitlich unbeschränkt darauf vertrauen, dass die Gemeinde ihn tatsächlich über den Entscheid informieren würde. Spätestens, nachdem die nächsten Gemeinderatssitzungen stattgefunden hatten, an welchen das Geschäft gemäss der ihm gegebenen Auskunft behandelt werden sollte, musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass das Geschäft wohl inzwischen an einer Gemeinderatssitzung behandelt worden sein musste, ohne dass er im Nachgang automatisch von der Gemeinde weitere Informationen erhalten hatte.