Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass er (auch wenn er, wie erwähnt, nicht zum Kreis der in Art. 52 aBauG genannten „direkt betroffenen Grundeigentümern“ gehört) von der Gemeinde B. zu gegebener Zeit über die im Zusammenhang mit dem Teilzonenplan G. gefällten Beschlüsse informiert werden würde, nachdem er explizit darum ersucht hatte. In diesem Zusammenhang ist folgender Sachverhalt entscheidend: