61bis der kantonalen Verfassung (KV AR, bGS 111.1) präzisiert diese Verfassungsbestimmung, indem sie vorsieht, dass derjenige, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt, im öffentlichen Interesse nach Treu und Glauben, willkürfrei und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu handeln hat. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass er (auch wenn er, wie erwähnt, nicht zum Kreis der in Art.