e. Gemäss Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Art. 61bis der kantonalen Verfassung (KV AR, bGS 111.1) präzisiert diese Verfassungsbestimmung, indem sie vorsieht, dass derjenige, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt, im öffentlichen Interesse nach Treu und Glauben, willkürfrei und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu handeln hat.